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   BFH, 06.11.2002 - V R 75/01   

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https://dejure.org/2002,2195
BFH, 06.11.2002 - V R 75/01 (https://dejure.org/2002,2195)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2002 - V R 75/01 (https://dejure.org/2002,2195)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2002 - V R 75/01 (https://dejure.org/2002,2195)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 §§ 227, 233a; UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und 3; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen - Unterschiedsbetrag zwischen der festgesetzten Steuer und einer vorangegangenen Festsetzung - Unbeachtlichkeit freiwilliger Zahlungen des Steuerpflichtigen auf die Steuerschuld für die Zinsberechnung - ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 227; ; AO 1977 § 233a; ; UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; ; UStG 1993 § 16 Abs. 1; ; UStG 1993 § 18 Abs. 1; ; UStG 1993 § 18 Abs. 3; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 33 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachzahlungszinsen bei freiwilligen Zahlungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zinsberechnung: Freiwillige Zahlung unbeachtlich nach Soll-Prinzip

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Festsetzung von Nachzahlungszinsen ? Freiwillige Zahlungen auf die Steuerschuld ohne Bedeutung ? Änderung des Gesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 233a J: 1977, EWGRL 388/77 Art 33, Richtlinie 77/388/EWG Art 33
    Belastungsneutralität; Nachzahlungszinsen; Zinsen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 200, 26
  • BB 2003, 142 (Ls.)
  • DB 2003, 753
  • BStBl II 2003, 115
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.03.1995 - I R 56/93

    Keine Steuernachforderung i. S. des § 233a Abs. 1 AO, wenn das Finanzamt

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 75/01
    Dadurch wollte der Gesetzgeber der Rechtsprechung (vgl. grundlegend BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 56/93, BFHE 177, 204, BStBl II 1995, 490) die Grundlage entziehen, wonach eine Steuerfestsetzung nicht zu einer Steuernachforderung i.S. des § 233a AO 1977 a.F. führen könne, wenn das FA freiwillige Leistungen auf die Steuerschuld vor deren Festsetzung annehme und hierdurch die festgesetzte Steuer insgesamt erfüllt worden sei (vgl. BTDrucks 13/5952, S. 56).
  • BFH, 30.10.2001 - X B 147/01

    NZB; FGO -Novelle; Darlegungspflicht bei geklärten Rechtsfragen

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 75/01
    Soweit die Klägerin ferner geltend macht, die Verzinsung einer getilgten Steuer verstoße gegen das Verbot einer Übermaßbesteuerung und elementare Rechtsprinzipien, hat der Senat bereits entschieden, dass dieser Gesichtspunkt allenfalls im Rahmen von Billigkeitserwägungen nach § 227 AO 1977 berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505, m.w.N.).
  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 75/01
    Soweit die Klägerin ferner geltend macht, die Verzinsung einer getilgten Steuer verstoße gegen das Verbot einer Übermaßbesteuerung und elementare Rechtsprinzipien, hat der Senat bereits entschieden, dass dieser Gesichtspunkt allenfalls im Rahmen von Billigkeitserwägungen nach § 227 AO 1977 berücksichtigt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505, m.w.N.).
  • BFH, 09.10.2002 - V R 81/01

    Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 75/01
    Schließlich verstößt die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer entgegen der Ansicht der Klägerin weder gegen den Grundsatz der Belastungsneutralität innerhalb der Unternehmerkette noch gegen Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 2002 V R 81/01, zur Veröffentlichung in BFHE vorgesehen; ein neutralisierter Abdruck der Entscheidung ist beigefügt).
  • BFH, 31.05.2001 - IV B 141/00

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache;

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - V R 75/01
    Auch wenn das FA vor der Steuerfestsetzung Zahlungen des Steuerpflichtigen auf die Steuerschuld entgegengenommen hat und hierdurch die festgesetzte Steuerschuld getilgt ist, sind nach der im Streitfall anzuwendenden Fassung des § 233a Abs. 1 AO 1977 grundsätzlich Zinsen auf den "Unterschiedsbetrag" zu erheben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 2001 IV B 141/00, BFH/NV 2001, 1375; Ruban in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 233a AO 1977 Rz. 18; Klein/Rüsken, Abgabenordnung, 7. Aufl., § 233a Rz. 9; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 233a AO 1977 Rz. 33).
  • FG Hessen, 09.09.2008 - 6 K 3177/03

    Zum sachlichen Billigkeitserlass von Nachzahlungszinsen bei einem

    Erst mit Urteil vom 06.11.2002 - V R 75/01- (BStBl II 2003, 115) habe der BFH seine Rechtsprechung geändert, sodass die Klägerin im Rahmen ihrer Dispositionen im Jahr 2000 auf den Fortbestand der o.g. Rechtsprechungsgrundsätze habe vertrauen dürfen.

    Mit seiner Entscheidung vom 06.11.2002 - V R 75/01- (BStBl II 2003, 115) habe der BFH seine Rechtsprechung nicht geändert, sondern lediglich die zuvor erfolgte Gesetzesänderung nachvollzogen.

    Das FA weist zutreffend darauf hin, dass der BFH mit seinem Urteil vom 06. November 2002 V R 75/01, BStBl II 2003, 115 seine Rechtsprechung nicht geändert hat, sondern lediglich die Rechtsfolgen einer zuvor geänderten Norm dargelegt hat.

  • FG Sachsen, 02.04.2003 - 1 K 536/99

    Verzinsung einer Investitionszulagenrückforderung bei Bestehen des

    Die Rechtsprechung des BFH zu § 233 a AO (z.B. BFH-Urteil vom 6. November 2002 V R 75/01, BFH/NV 2003, 230 und BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505 ) könne nicht unmittelbar auf § 8 InvZulG 1993 übertragen werden, da § 233 a AO nicht nur eine Verzinsung der nachzuzahlenden, sondern auch der zu erstattenden Steuer vorsehe.

    Soweit die Verzinsung eines im Ergebnis getilgten Rückzahlungsanspruchs gegen das Verbot einer Übermaßbesteuerung verstößt, hat der BFH zu § 233 a AO entschieden, dass dieser Gesichtspunkt allenfalls im Rahmen von Billigkeitserwägungen nach § 227 AO berücksichtigt werden kann (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BStBl II 1997, 259 , und vom 6. November 2002 V R 75/01, BFH/NV 2003, 230 ; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505 , m.w.N.).

  • FG Niedersachsen, 15.12.2003 - 1 K 361/03

    Voraussetzungen für das Vorliegen der Änderung einer Steuerfestsetzung; Vorliegen

    Mit dem gegen die Zinsfestsetzung vom 16. Oktober 2001 eingelegten Einspruch vom 16. November 2001 machten die Kläger geltend, dass eine Steuerfestsetzung, die lediglich neun Tage wirksam gewesen sei, nicht zu einer Kürzung zuvor erstatteter Zinsen von 14.376 DM führen könne, und zwar um so weniger, als bei einer Zusammenfassung der in den Bescheiden vom 16. und vom 25. Oktober 2001 vorgenommenen Änderungen die Steuerfestsetzung bei 0, 00 DM verblieben und ein - nach § 233 a Abs. 7 AO in Teilunterschiedsbeträge aufzuteilender - Unterschiedsbetrag gar nicht entstanden wäre (Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 6. November 2002 V R 75/01, BStBl. II 2003, 115).

    Aus dem BFH-Urteil in BStBl. II 2003, 115 könnten keine gegenteiligen Schlüsse gezogen werden, weil es einen sachlich nicht vergleichbaren Fall - nämlich das Vorliegen lediglich eines Änderungsgrundes - zum Gegenstand gehabt habe.

  • VG Karlsruhe, 12.02.2004 - 6 K 2312/03

    Verzinsung bei erstmaliger Heranziehung zur Gewerbesteuer

    Sie stellt eine zulässige gesetzliche Typisierung dar und ist daher nicht verfassungswidrig (so BFH Urt. v. 06.11.2002, BFHE 200, 26 = DB 2003, 753).

    Er hat aber auch die Gestaltungsfreiheit, hierauf - nicht zuletzt aus Gründen des vereinfachten Gesetzesvollzugs - zu verzichten (so BFH, Urt. v. 02.07.1997 a.a.O.; Urt. v. 06.11.2002 a.a.O.).

  • FG Bremen, 01.10.2003 - 2 K 648/02

    Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Rückgängigmachung eines

    Die Zahlungen der Klägerin an die A AG sind insoweit den freiwilligen Zahlungen eines Steuerpflichtigen auf die Steuerschuld vergleichbar, die ebenfalls nicht bei der Zinsfestsetzung zu berücksichtigen sind (BFH-Urteil vom 6. November 2002 V R 75/01, BFHE 200, 26 , BStBl II 2003, 115).
  • FG Baden-Württemberg, 25.03.2003 - 1 K 330/02

    Erlass von Nachforderungszinsen bei Verlagerung der Besteuerung stiller Reserven

    Der Zinslauf beginnt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerschuld entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird, § 233a Abs. 1 und 2 AO (BFH Urteil vom 6.11.2002, V R 75/01, BStBl II 2003, 115 ).
  • BFH, 17.06.2004 - V B 168/03

    Freiwillige Zahlungen vor Festsetzung der Steuer für die Zinsberechnung nach §

    Der Senat hat bereits entschieden, dass freiwillige Zahlungen des Steuerpflichtigen auf die Steuerschuld vor deren Festsetzung für die Zinsberechnung nach dem Soll-Prinzip grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2002 V R 75/01, BFHE 200, 26, BStBl II 2003, 115).
  • FG Hessen, 06.08.2003 - 6 K 35/01

    Erlass; Zinsen; sachliche Billigkeit; Umsatzsteuervoranmeldung - Erlass von

    Nachdem die Klägerin vom Gericht auf die Urteile des BFH vom 11. Juli 1996 V R18/95 (BStBl II 1997, 259 ) und vom 6. November 2002 V R 75/01 (BStBl II 2003, 115 ) hingewiesen worden war, hat sie zu den dort enthaltenen Ausführungen umfangreiche Stellungnahmen abgegeben.
  • FG Hessen, 06.07.2022 - 4 K 702/20

    Zum Zinslauf von Erstattungszinsen bei freiwilligen Vorauszahlungen

    Soweit durch den Unterschied zwischen Soll- und Ist-Verzinsung der Steuergläubiger ungerechtfertigte Vorteile im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Festsetzung erlangen könnte, begegnet man dem durch Billigkeitsmaßnahmen, also insbesondere durch den Erlass von Nachzahlungszinsen (BFH-Urteil vom 6. November 2002 V R 75/01, BStBl II 2003, 115; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505; Rüsken, in: Klein, AO, 15. Aufl., 2020, § 233a Rn. 2a, 51).
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